FideiAbwV HE 1•Erste Verordnung zur Abwicklung der Fideikommisse und der sonstigen gebundenen Vermögen Vom 22. Juli 1947
Erste Verordnung zur Abwicklung der Fideikommisse und der sonstigen gebundenen Vermögen Vom 22. Juli 1947
FideiAbwV HE 1FideiAbwV HE 1Ordinance22.07.1947
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217, 222) |
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Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 wird verordnet:
§ 1
(1) ...
(2) Das Fideikommissgericht für Hessen wird bei der Zweigstelle des Oberlandesgerichts in Kassel eingerichtet.
§ 2
Soweit in Fideikommiss- und Stiftungssachen sowie bei ähnlich gebundenen Vermögen die Wirksamkeit eines Rechtsaktes von der Genehmigung des Reichsministers der Justiz abhängig war, wird diese durch das Fideikommissgericht erteilt.
§ 3
Den Vorsitz bei dem Fideikommissgericht kann auch ein Oberlandesgerichtsrat führen.
§ 4
Die Entscheidungen des Fideikommissgerichts sind endgültig.
(§ 5)
§ 6
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
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