Erste Verordnung zur Abwicklung der Fideikommisse und der sonstigen gebundenen Vermögen Vom 22. Juli 1947

FideiAbwV HE 1FideiAbwV HE 1Ordinance22.07.1947

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217, 222)

Eingangsformel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 wird verordnet:

§ 1

(1) ...

(2) Das Fideikommissgericht für Hessen wird bei der Zweigstelle des Oberlandesgerichts in Kassel eingerichtet.

§ 2

Soweit in Fideikommiss- und Stiftungssachen sowie bei ähnlich gebundenen Vermögen die Wirksamkeit eines Rechtsaktes von der Genehmigung des Reichsministers der Justiz abhängig war, wird diese durch das Fideikommissgericht erteilt.

§ 3

Den Vorsitz bei dem Fideikommissgericht kann auch ein Oberlandesgerichtsrat führen.

§ 4

Die Entscheidungen des Fideikommissgerichts sind endgültig.

(§ 5)

§ 6

Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

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