Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Bergstraße Vom 11. Juli 1972

BergstrLKNGlG HEBergstrLKNGlG HELaw11.07.1972

ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene

§ 1 - Gemeinde Lautertal

(1) Die Gemeinden Knoden und Schannenbach werden in die Gemeinde Lautertal eingegliedert.

(2) In die Gemeinde Lautertal werden weiter eingegliedert aus der Stadt Bensheim die Flurstücke:

Gemarkung Reichenbach

Flur 13 Nr. 19 bis 22

Flur 15

Flur 16 Nr. 1/1.

§ 2 - Stadt Lindenfels

Die Gemeinde Seidenbuch wird in die Stadt Lindenfels eingegliedert.

§ 3 - Gemeinde Birkenau

In die Gemeinde Birkenau werden eingegliedert aus der Gemeinde Abtsteinach die Flurstücke:

Gemarkung Mackenheim

Flur 5.

§ 4 - Gemeinde Wald-Michelbach

Die Gemeinde Affolterbach wird in die Gemeinde Wald-Michelbach eingegliedert.

§ 5 - Gemeinde Grasellenbach

Die Gemeinden Litzelbach und Scharbach werden in die Gemeinde Grasellenbach eingegliedert.

ZWEITER ABSCHNITT Eingliederung gemeindefreier Grundstücke

§ 6 - Wehrzollhaus, Wildbahn

Die im Liegenschaftskataster der ehemaligen Gemeinde Rosengarten nachgewiesenen gemeindefreien Grundstücke ("Wehrzollhaus") und die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Wildbahn" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Stadt Lampertheim eingegliedert.

§ 7 - Seehof

Die in der ehemals selbständigen Gemarkung "Seehof" gelegenen gemeindefreien Grundstücke werden in die Stadt Lampertheim eingegliedert, mit Ausnahme der Flurstücke

Flur 1

Flur 2 Nr. 1 bis 4, 13/1, 14/1, 15, 16, 23/1, 24/1, 25/1, 26, 27, 33/1, 34/1 und 35/1

Flur 5 Nr. 12, 13, 14/1, 15/1, 16/1, 17 bis 20, 48/1 und 49/1,

die in die Stadt Lorsch eingegliedert werden.

DRITTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften

§ 8 - Rechtsnachfolge

Die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden.

§ 9 - Ortsrecht

In den neugegliederten Gemeinden gilt das bisherige Ortsrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

§ 10 - Überleitung der Haushaltspläne

Die aufnehmenden Gemeinden führen ihre Haushaltspläne und die Haushaltspläne der eingegliederten Gemeinden auf der Grundlage der von diesen Gemeinden erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Die aufnehmenden Gemeinden können für das Rechnungsjahr 1972 für die neugegliederte Gemeinde oder für ihren bisherigen Bereich und den Bereich der eingegliederten Gemeinden Nachtragshaushaltssatzungen erlassen.

§ 11 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Landkreises Bergstraße

(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem 22. Oktober 1972, gewählt.

(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden gilt als Wohnsitz in den neugegliederten Gemeinden.

(3) § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet auf die am 1. November 1972 beginnende Wahlzeit Anwendung.

VIERTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen

§ 12 - Ausführungsvorschriften

Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 13 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1972 in Kraft.

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