Gesetz zur Neugliederung des Landkreises Erbach Vom 11. Juli 1972

ErbachLKNGlG HEErbachLKNGlG HELaw11.07.1972

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Oktober 1976 (GVBl. I S. 428, 431)

ERSTER ABSCHNITT Neugliederung auf der Gemeindeebene

§ 1 - Gemeinde Reichelsheim (Odenwald)

Die Gemeinden Beerfurth und Ober-Kainsbach werden in die Gemeinde Reichelsheim (Odenwald) eingegliedert.

§ 2 - Gemeinde Lützelwiebelsbach

Die Gemeinden Lützel-Wiebelsbach und Steinbachtal werden zu einer Gemeinde mit dem Namen "Lützelwiebelsbach" zusammengeschlossen.

§ 3 - Gemeinde Bad König

Die Gemeinden Etzen-Gesäß und Zell werden in die Gemeinde Bad König eingegliedert.

§ 4 - Stadt Michelstadt

Die Gemeinden Steinbach und Vielbrunn werden in die Stadt Michelstadt eingegliedert.

§ 5 - Stadt Erbach

Die Gemeinde Schönnen wird in die Stadt Erbach eingegliedert.

§ 6 - Gemeinde Mossautal

Die Gemeinden Güttersbach und Hüttenthal werden in die Gemeinde Mossautal eingegliedert.

§ 7 - Gemeinde Rothenberg

Die Gemeinde Raubach wird in die Gemeinde Rothenberg eingegliedert.

§ 8 - Gemeinde Brensbach

Die Gemeinden Höllerbach, Nieder-Kainsbach und Wallbach sowie die Gemeinde Wersau aus dem Landkreis Dieburg werden in die Gemeinde Brensbach im Landkreis Dieburg eingegliedert.

ZWEITER ABSCHNITT Neugliederung auf der Kreisebene

§ 9 - Odenwaldkreis

(1) Der Landkreis Erbach erhält den Namen "Odenwaldkreis".

(2) Die Gemeinden Brensbach und Fränkisch-Crumbach aus dem Landkreis Dieburg werden in den Odenwaldkreis eingegliedert.

DRITTER ABSCHNITT Überleitungsvorschriften

§ 10 - Rechtsnachfolge

Die neuen und die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinden.

§ 11 - Ortsrecht

In den neugegliederten Gemeinden gilt das bisherige Ortsrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

§ 12 - Überleitung der Haushaltspläne

(1) Die aufnehmenden Gemeinden führen ihre Haushaltspläne und die Haushaltspläne der eingegliederten Gemeinden auf der Grundlage der von diesen Gemeinden erlassenen Haushaltssatzungen bis zum Ende des Rechnungsjahres 1972 weiter. Die aufnehmenden Gemeinden können für das Rechnungsjahr 1972 für die neugegliederte Gemeinde oder für ihren bisherigen Bereich und den Bereich der eingegliederten Gemeinden Nachtragshaushaltssatzungen erlassen.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Gemeinde Lützelwiebelsbach; das Recht, bereits 1972 eine Haushaltssatzung für die neue Gemeinde zu erlassen, bleibt unberührt.

§ 13 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Odenwaldkreises

(1) Die Vertretungskörperschaften der neugegliederten Gemeinden und des Odenwaldkreises werden am Tage der allgemeinen Gemeinde- und Kreiswahlen in Hessen, dem 22. Oktober 1972, gewählt; § 25 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung des § 37 Abs. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes vom 6. Juni 1972 (GVBl. I S. 141) findet Anwendung.

(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gemeinden und Landkreisen gilt als Wohnsitz in den neugegliederten Gemeinden und im Odenwaldkreis.

VIERTER ABSCHNITT Schlussbestimmungen

§ 14 - Änderung der Grenzen der Regierungsbezirke

§ 15 - Ausführungsvorschriften

Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 16 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1972 in Kraft.

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