Verfassung des Freistaats Preußen Vom 30. November 1920

VerfPR HEVerfPR HEConstitution30.11.1920

(Art. 1 bis 81)

Artikel 82

(1) Die Befugnisse, die nach den früheren Gesetzen, Verordnungen und Verträgen dem Könige zustanden, gehen auf das Staatsministerium über.

(2) ...

(3) ...

(Art. 83 bis 87)

Artikel 88

Die Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft

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