Verordnung über Disziplinarverfahren gegen Beamte örtlicher Stiftungen des öffentlichen Rechts in Frankfurt am Main Vom 25. August 1965

StiftDVfV HEStiftDVfV HEOrdinance25.08.1965

Eingangsformel

Auf Grund des § 120 der Hessischen Disziplinarordnung vom 21. März 1962 (GVBl. S. 145) wird verordnet:

§ 1

Oberste Dienstbehörde und Einleitungsbehörde für die Beamten der örtlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts in Frankfurt am Main ist der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main.

§ 2

Dienstvorgesetzter für die in § 1 genannten Beamten ist der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.