StiftDVfV HE•Verordnung über Disziplinarverfahren gegen Beamte örtlicher Stiftungen des öffentlichen Rechts in Frankfurt am Main Vom 25. August 1965
Verordnung über Disziplinarverfahren gegen Beamte örtlicher Stiftungen des öffentlichen Rechts in Frankfurt am Main Vom 25. August 1965
StiftDVfV HEStiftDVfV HEOrdinance25.08.1965
Eingangsformel
Auf Grund des § 120 der Hessischen Disziplinarordnung vom 21. März 1962 (GVBl. S. 145) wird verordnet:
§ 1
Oberste Dienstbehörde und Einleitungsbehörde für die Beamten der örtlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts in Frankfurt am Main ist der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main.
§ 2
Dienstvorgesetzter für die in § 1 genannten Beamten ist der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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