BinSchRegNWStVtrG HE•Gesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters und eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 10. Juli 1953
Gesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters und eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 10. Juli 1953
BinSchRegNWStVtrG HEBinSchRegNWStVtrG HELaw10.07.1953
Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen aufgehoben durch Artikel 8 des Staatsvertrages vom 21. März 2023 und 23. Mai 2023 (GVBl. S. 599, 600)
§ 1
Dem Staatsvertrag vom 20. Februar/11. März 1953 zwischen Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters und dem Staatsvertrag vom 22. Februar/4. März 1953 zwischen Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt. Die Verträge sind diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Anlage - Staatsvertrag
Staatsvertrag
zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregister und des Schiffsbauregisters.
Das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch seinen Justizminister Dr. Amelunxen,
und das Land Hessen,
vertreten durch seinen Ministerpräsidenten Georg August Zinn,
schließen den nachstehenden Staatsvertrag.
Artikel I
Das Schiffsregister für Schiffe, die im hessischen Teil des Stromgebietes der Weser einschließlich der Werra und Fulda beheimatet sind, und das Schiffsbauregister für Schiffsbauwerke, deren Bauort im hessischen Teil des gleichen Stromgebietes liegt, führt das Amtsgericht Minden.
Artikel II
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Artikel III
Die getroffene Regelung gilt auch, soweit das Amtsgericht Minden die in Artikel I bezeichneten Aufgaben schon bisher wahrgenommen hat.
Artikel IV
Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
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