Zweite Verordnung zur Durchführung des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 Vom 25. September 1967

BewG1965DV HE 2BewG1965DV HE 2Ordinance25.09.1967

Eingangsformel

Auf Grund des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1862) wird verordnet:

§ 1

Die Gemeinde Helsen wird für Zwecke der Einheitsbewertung des Grundbesitzes abweichend von ihrer Einwohnerzahl nach dem Stand vom 1. Januar 1964 in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner eingegliedert.

§ 2

§ 1 ist anzuwenden, wenn bei der Ermittlung des Einheitswertes die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zu Grunde zu legen sind.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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