Verordnung zur Durchführung des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 Vom 9. März 1967

BewG1965DV HEBewG1965DV HEOrdinance09.03.1967

Eingangsformel

Auf Grund des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1862) wird verordnet:

§ 1

Die nachstehend aufgeführten Gemeinden werden in eine andere Gemeindegrößenklasse eingegliedert, als es ihrer Einwohnerzahl nach dem Stand vom 1. Januar 1964 entspricht:

in die Gemeindegrößenklasse über 2 000 bis 5 000 Einwohner

aus dem Finanzamtsbezirk Friedberg die Gemeinde Södel

in die Gemeindegrößenklasse über 5 000 bis 10 000 Einwohner

a)

aus dem Finanzamtsbezirk Bad Homburg v. d. H.

die Gemeinde Falkenstein

b)

aus dem Finanzamtsbezirk Darmstadt

die Gemeinde Weiterstadt

c)

aus dem Finanzamtsbezirk Wetzlar

die Gemeinde Steindorf

in die Gemeindegrößenklasse über 10 000 bis 50 000 Einwohner

a)

aus dem Finanzamtsbezirk Bad Homburg v. d. H.

die Gemeinde Schönberg (Taunus)

b)

aus dem Finanzamtsbezirk Gelnhausen

die Stadt Gelnhausen

c)

aus dem Finanzamtsbezirk Marburg a. d. Lahn

die Gemeinden

Cappel,

Marbach,

Wehrda

d)

aus dem Finanzamtsbezirk Wetzlar

die Gemeinden

Hermannstein,

Nauborn,

Naunheim.

§ 2

§ 1 ist anzuwenden, wenn bei der Ermittlung des Einheitswertes die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zu Grunde zu legen sind.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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