RSammlG•Gesetz über die Sammlung des hamburgischen Landesrechts (RSammlG) Vom 22. Januar 19601)
Gesetz über die Sammlung des hamburgischen Landesrechts (RSammlG) Vom 22. Januar 19601)
RSammlGRSammlGLaw22.01.1960
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 1980 (HmbGVBl. S. 361) |
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Fußnoten
Die Anlage hat nur noch historische Bedeutung. Sie wird daher hier nicht mehr geführt. Das Gesetz und seine Anlage sind der Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts Teil I vorangestellt.
Eingangsformel
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
(1) Alle in den hamburgischen Verkündungsblättern in der Zeit vom 1. Januar 1887 bis zum 31. Dezember 1959 verkündeten landesrechtlichen Gesetze und Rechtsverordnungen werden aufgehoben, soweit sie in der Anlage zu diesem Gesetz nicht aufgeführt sind.
(2) 1Hamburgische Verkündungsblätter sind:
Amtsblatt der Freien und Hansestadt Hamburg (erschienen vom 1. Januar 1887 bis 31. Dezember 1920),
öffentlicher Anzeiger, Beiblatt zum Amtsblatt der Freien und Hansestadt Hamburg (1. Januar 1887 bis 31. Dezember 1920),
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt, ab 1. Januar 1950 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil 1 (1. Januar 1921 bis 31. März 1938 und 15. Mai 1946 bis 31. Dezember 1959),
Hamburgisches Verordnungsblatt (1. April 1838 bis 14. Mai 1946),
Amtlicher Anzeiger, Beiblatt zum Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt, ab 1. Januar 1950 Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes (1. Januar 1921 bis 31. Dezember 1959).
2Als Verkündungsblatt im Sinne des Absatzes 1 gilt auch das Verordnungsblatt für die Britische Zone (erschienen vom 23. April 1947 bis 22. Dezember 1949).
(3) Aufgehoben wird auch das vor dem 1. Januar 1887 gesetzte Landesrecht, soweit es in der Anlage nicht aufgeführt ist.
§ 2
Ausgenommen von der Rechtsbereinigung (§ 1) sind:
Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,
Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegen,
Rechtsverordnungen, Teile von solchen und sonstige Anordnungen des Senats, welche die Gliederung und Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden regeln,
Gesetze und Rechtsverordnungen über Durchführungs-, Bebauungs-, Baustufen- und Fluchtlinienpläne,
(aufgehoben),
Übergangs- und solche Rechtseinführungsvorschriften, die das Geltungsgebiet hamburgischer Vorschriften innerhalb Hamburgs betreffen,
(aufgehoben),
(aufgehoben),
Gesetze und Rechtsverordnungen, mit denen der Zeitpunkt des Inkrafttretens anderer Vorschriften bestimmt worden ist.
§ 3
1Neufassungen ganzer Vorschriften sind auch dann die alleinige Grundlage für die Rechtsbereinigung, wenn die Bekanntmachung der Neufassung auf einer Ermächtigung beruhte. 2Mit der Neufassung gelten die ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften als in die Anlage aufgenommen.
§ 4
(1) Der Senat wird ermächtigt, das in der Anlage aufgeführte hamburgische Landesrecht in seiner für gültig erachteten Form nach Sachgebieten geordnet als Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts in einem Sonderband zum Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt neu bekannt zu machen.
(2) 1Landesrechtliche Änderungen, Ergänzungen und Teilaufhebungen sind in den Text einzuarbeiten; reichs- und bundesrechtliche Änderungen sollen entsprechend berücksichtigt werden. 2Unstimmigkeiten des Wortlauts sind zu beseitigen. 3Überschriften können vereinfacht und verdeutlicht werden. 4Staats- und verwaltungsrechtlich überholte Bezeichnungen sind an das geltende Recht anzupassen. 5Behördenbezeichnungen können durch die Wörter »zuständige Behörde« oder in ähnlicher Weise ersetzt werden.
(3) 1Bestimmungen über das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten von Vorschriften können weggelassen werden. 2Das Gleiche gilt für Einleitungs- und Schlussformeln, sofern hierdurch nicht die Bezeichnung der gesetzlichen Grundlage für den Erlass der Vorschrift betroffen wird.
(4) Stellen sich der Ermittlung des Wortlauts eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung erhebliche Schwierigkeiten entgegen oder steht eine Neuregelung unmittelbar bevor, so genügt es, diese Vorschrift in der Sammlung lediglich mit der vollständigen Überschrift, der Datierung und der Fundstelle aufzuführen.
§ 5
Nicht in der Anlage aufgeführte Gesetze und Rechtsverordnungen bleiben anwendbar auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände, die während der Geltung dieser Vorschriften ganz oder teilweise bestanden haben oder entstanden sind.
§ 6
Durch Aufnahme in die Anlage wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig, eine Verwaltungsvorschrift nicht Rechtsvorschrift.
Ausgefertigt Hamburg, den 22. Januar 1960. Der Senat
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