OLGHmbZustAbk HA•Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen*
Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen*
OLGHmbZustAbk HAOLGHmbZustAbk HATreaty28.05.1970
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Gesetz vom 13.3. 1978 (HmbGVBl. S. 73, 325) |
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Fußnoten
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Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen vom 12. Oktober 1970 (HmbGVBl. S. 271)
Eingangsformel
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat
schließen nachstehendes Abkommen.
§ 1
1Die in § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Aufgaben werden dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen übertragen. 2Dies gilt auch für Erweiterungen des in Satz 1 genannten Aufgabenbereichs durch künftiges Bundesrecht.
§ 2
Soweit die Freie und Hansestadt Hamburg in Strafsachen, für die das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg auf Grund von § 1 zuständig ist, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten hat, kann sie, soweit nicht der Bund zur Erstattung verpflichtet ist, von der Freien Hansestadt Bremen Erstattung verlangen.
§ 3
1Ist beim Inkrafttreten dieses Abkommens die öffentliche Klage beim Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen erhoben, geht die Sache auf das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg über. 2Hat die Hauptverhandlung bereits begonnen, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 4
1Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. 2Es tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
§ 5
Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Hamburg, den 28. Mai 1970
Für den Senat der Freien Hansestadt Bremen
gez. Dr. Graf
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
gez. Dr. Heinsen
(Siegel)
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