Gesetz zum Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen Vom 12. Oktober 19701)

OLGHmbZustAbkG HAOLGHmbZustAbkG HALaw12.10.1970

Fußnoten

Das Abkommem ist geändert worden. Dazu ist das Gesetz vom 13. 3. 1978 (HmbGVBl. S. 73), in Kraft getreten 24. 7. 1978 gemäß der Bekanntmachung vom 1. 8. 1978 (HmbGVBl. S. 325), ergangen.

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 28. Mai 1970 in Hamburg unterzeichneten Abkommen zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen wird zugestimmt.

Artikel 2

Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 4 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

Ausgefertigt Hamburg, den 12. Oktober 1970.

Der Senat

Fußnoten

In Kraft getreten am 17. 12. 1970 gemäß der Bekanntmachung vom 28. 12. 1970 (HmbGVBl. 1971 S. 1)

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