ArbGGAG HA•Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz Vom 2. Oktober 1953
Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz Vom 2. Oktober 1953
ArbGGAG HAArbGGAG HALaw02.10.1953
§ 1
Das Arbeitsgericht Hamburg und das Landesarbeitsgericht Hamburg bleiben für das gesamte Staatsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg als Gerichte für Arbeitssachen bestehen.
§ 2
(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird ein beratender Ausschuss nach § 18 Absätzen 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzblatt I Seite 1267) gebildet.
(2) Der Senat wird ermächtigt, im Rahmen des § 18 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl der Vertreter und ihre Berufung zu bestimmen.
§ 3
(1) Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.
(2) (Aufhebungsvorschrift)
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