Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (Lotterieverordnung) Vom 6. März 1937

LottV HALottV HAOrdinance06.03.1937

Eingangsformel

Auf Grund der Artikel 2 und 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75) wird hiermit verordnet:

§ 2

Eine Lotterie oder Ausspielung darf nur genehmigt werden, wenn

für ihre Veranstaltung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht,

ihr Ertrag Zwecken zugute kommt, die allgemeiner Billigung sicher sind,

der Ertrag, die Gewinne und die Unkosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen

und

der Veranstalter genügend Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung ihres Ertrages bietet.

§ 3

Eine Lotterie oder Ausspielung, bei der Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten (Losbrieflotterie), soll grundsätzlich nicht genehmigt werden; sie darf nur genehmigt werden, wenn neben den im § 2 geforderten Voraussetzungen besondere Gründe die Genehmigung rechtfertigen.

§ 4

Eine Lotterie oder Ausspielung mit steigenden Gewinnaussichten innerhalb mehrerer Ziehungen oder mit Teillosen darf nicht genehmigt werden.

§ 5

Eine Lotterie oder Ausspielung, bei der in dem Preise für das Los zugleich die Vergütung für sonstige Leistungen enthalten ist, oder bei der Lose in essbaren Umhüllungen oder in Verbindung mit essbaren oder anderen Gegenständen ausgegeben werden sollen, darf nicht genehmigt werden.

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

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