Binnenalster-Verordnung Vom 3. Mai 1949

BinAlsterV HABinAlsterV HAOrdinance03.05.1949

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert, § 1 neu gefasst durch Rechtsvorschrift vom 21. Februar 1978 (HmbGVBl. S. 61)

Eingangsformel

Auf Grund des § 2 der Verordnung über Baugestaltung vom 10. November 1936 (Reichsgesetzblatt I Seite 938) wird verordnet:

§ 1

Bauliche Anlagen an der Binnenalster innerhalb der auf der anliegenden Karte durch eine rote Linie abgegrenzten Flächen sollen in ihrer Gestaltung auf die Bauwerke Rücksicht nehmen, die diesem für Hamburg typischen Stadtraum das besondere Gepräge geben.

§ 2

(1) Für die baulichen Anlagen wird daher gefordert:

a)

das Hauptgesims liegt rund 24 m über Straßenhöhe,

b)

ein Staffelgeschoss über dem Hauptgesims, wobei der Rücksprung des Staffelgeschosses von der Frontwand mindestens 80 cm betragen muss,

c)

sichtbares Steildach ohne Dachaufbauten über dem Staffelgeschoss,

d)

heller Naturstein oder weißer, hellgrauer oder weißfarbig gebrochener Putz für die Außenwände,

e)

graue oder kupfergrüne Dachdeckung,

f)

es darf keine farbig wirkende oder spiegelnde Fensterverglasung verwendet werden.

(2) Kein Bauteil darf höher als 35 m sein.

(3) Für Eckgrundstücke gelten die Bestimmungen des § 11 Absatz 1 mit den Bemerkungen Spalte 7 Absatz 4 der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Hamburgisches Verordnungsblatt Seite 69).

Fußnoten

Geändert 21. 2. 1978 (HmbGVBl. S. 61)

§ 3

(1) Werbemittel und Lichtzeichen müssen sich auf das Erdgeschoß, das erste Obergeschoss und das zweite Obergeschoss beschränken, d.h. auf eine Wandhöhe von 10 bis 12 Meter über Straßenhöhe.

(2) Alles Licht muss weiß sein.

(3) Jede Werbung außerhalb des Werbebereiches ist unzulässig.

§ 4

(1) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(3) In besonderen Fällen kann Befreiung von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligt werden.

§ 5

Die Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

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