Gesetz über die Gewährung von Zulagen zu den Sonderhilfsrenten Vom 1. Dezember 1952

SoHiRZulV HASoHiRZulV HALaw01.12.1952

§ 1

(1) 1Zu den auf Grund des Gesetzes über Sonderhilfsrenten vom 24. Mai 1948 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Sonderhilfsrenten vom 13. November 1951 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1948 Seite 27, 1951 Seite 205) zu gewährenden Geldleistungen, mit Ausnahme des Pflegegeldes, werden Zulagen gezahlt. 2Die Zulage beträgt 20 vom Hundert des Betrages, der sich aus § 5 des Gesetzes über Sonderhilfsrenten ergibt. 3Die Vorschriften des § 6 des Gesetzes sind auf die Summe von Rente und Zulage anzuwenden.

(2) Soweit § 559 b Absatz 1 Satz 2 und § 595 der RVO sinngemäß oder entsprechend angewendet werden, werden die darin vorgesehenen Höchstgrenzen um 20 vom Hundert erhöht.

§ 2

  • (Änderungsvorschrift)*

§ 3

Der nach § 6 des Gesetzes über Sonderhilfsrenten anzurechnende und / oder zum Ruhen zu bringende Betrag wird auf volle Deutsche Mark nach unten abgerundet.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1952 in Kraft.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.