StVRBAGZustV HA•Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Bußgeldsachen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts Vom 17. Dezember 1968
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Bußgeldsachen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts Vom 17. Dezember 1968
StVRBAGZustV HAStVRBAGZustV HAOrdinance17.12.1968
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2017 (HmbGVBl. S. 261) |
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Eingangsformel
Auf Grund des § 68 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354), wird verordnet:
§ 1
In Bußgeldsachen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts entscheidet bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid abweichend von § 68 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295, 3297), in der jeweils geltenden Fassung, das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung
bei Bußgeldbescheiden, in denen nach § 29a Absatz 2 und § 87 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten neben der Festsetzung der Geldbuße gegen die Täterin oder den Täter die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen einen Dritten angeordnet wird,
bei selbständigen Einziehungsanordnungen nach § 29a Absatz 5, § 87 Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Satz 3 erster Halbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
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