Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte in Bußgeldsachen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts Vom 17. Dezember 1968

StVRBAGZustV HAStVRBAGZustV HAOrdinance17.12.1968

Stand:letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2017 (HmbGVBl. S. 261)

Eingangsformel

Auf Grund des § 68 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354), wird verordnet:

§ 1

In Bußgeldsachen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts entscheidet bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid abweichend von § 68 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295, 3297), in der jeweils geltenden Fassung, das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung

bei Bußgeldbescheiden, in denen nach § 29a Absatz 2 und § 87 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten neben der Festsetzung der Geldbuße gegen die Täterin oder den Täter die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen einen Dritten angeordnet wird,

bei selbständigen Einziehungsanordnungen nach § 29a Absatz 5, § 87 Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Satz 3 erster Halbsatz des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.

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