3. DVO/HWaG•Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe (3. DVO/HWaG) Vom 19. Juli 1966
Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe (3. DVO/HWaG) Vom 19. Juli 1966
3. DVO/HWaG3. DVO/HWaGOrdinance19.07.1966
Eingangsformel
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Buchstabe b) und des § 53 Absatz 6 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335) wird verordnet:
§ 1
1In den Gemarkungen
| 70 | Neuengamme | Ortsteilnummer | 606 |
|---|---|---|---|
| 73 | Ochsenwerder | " | 608 |
| 74 | Reitbrook | " | 609 |
| 75 | Allermöhe | " | 610 |
| 76 | Moorfleet | " | 612 |
| 77 | Tatenberg | " | 613 |
werden die beiderseits
a)
der Dove-Elbe zwischen der Krapphof- und der Dove-Elbe-Schleuseim Osten und der Tatenberger Schleuse im Westen sowie
b)
der Gose-Elbe zwischen der Reitschleuse und der Einmündung in die Dove-Elbe
liegenden, in Anlage 1 schwarz abgegrenzten Landflächen zu Überschwemmungsgebieten erklärt. 2Die landseitigen Grenzen der Überschwemmungsgebiete sind in Anlage 2 beschrieben.
Fußnoten
Die Anlage 1 wurde verkleinert wiedergegeben
§ 2
Wer in den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Überschwemmungsgebieten Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung können nach § 102 des Hamburgischen Wassergesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden.
Anlage 1
DERELBE
Dove Elbe
Maarfleele: Deich
Moorfleet
Zatenbergen Schleuse
Notschlager Weg
Matenbergen
deontibeter Doick
Onich
Tatenberg
fatenberger
Allermonen Daich
Spadenland
NORDERELBE
Reitdeich
Reifderek
Vorderdeich
Ochsenwerder
0
500
100%
ELBE
Sullenhausen
Anlage 1 zur Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe
Landseitige Grenzen der Überschwemmungsgebiete
Billwerder
Allermöhe
Allermäher Daich
Vorderduich
Brapehof
demm
Reitbrook
?
2000m
3 Neuengamme
Verkleinerter Ausschnitt aus der straßenkarte 1:20000 auf 1:25000. Nachdruck mit Genehmigung des Vermessungsamler Hamburg von 31.8. 1964.
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Anlage 2
zur Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe
Beschreibung der landseitigen Grenzen der Überschwemmungsgebiete beiderseits der Dove- und Gose-Elbe
Die südliche Begrenzung verläuft von der östlichen Dammböschung der Überführung des Tatenberger Weges / Hofschläger Weges über die Tatenberger Schleuse entlang der wasserseitigen Böschung des Tatenberger Deiches und des Ochsenwerder Norderdeiches bis zum Anschluss des Reitdeiches. Von hier folgt sie dem Verlauf der wasserseitigen Böschung des Reitdeiches über das Außenhaupt der Reitschleuse hinweg und zieht sich schließlich an den wasserseitigen Böschungen des Vorderdeiches und des Neuengammer Hausdeiches entlang in östlicher Richtung. Nach Erreichen des Schleusendammes biegt die Grenze nach Norden und folgt der westlichen Böschung dieses Dammes über die Außenhäupter der Dove-Elbe-Schleuse und der Krapphof-Schleuse bis zum Nordufer der Dove-Elbe. Sie verläuft dann am Nordufer der Dove-Elbe nach Südwesten bis zum Ostende des Löschplatzes Krapphof, wo sie bis an den Allermöher Deich zurückspringt. Von hier aus passt sich der Grenzverlauf dem Verlauf der wasserseitigen Böschungen des Allermöher und des Moorfleeter Deiches an. Am Gebäude Moorfleeter Deich Nr. 296 springt die Grenze nach Süden und folgt dann der Böschung des dort vorhandenen Geländesprunges in westlicher Richtung. Die Grenze trifft schließlich in der Nähe der Tatenberger Schleuse auf den Straßendamm Tatenberger Weg / Hofschläger Weg. Sie verläuft von dort entlang der östlichen Böschung dieses Dammes in südlicher Richtung über das Binnenhaupt der Tatenberger Schleuse hinweg und trifft am Tatenberger Deich auf die südliche Begrenzung des Überschwemmungsgebietes.
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