Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe (3. DVO/HWaG) Vom 19. Juli 1966

3. DVO/HWaG3. DVO/HWaGOrdinance19.07.1966

Eingangsformel

Auf Grund des § 52 Absatz 1 Buchstabe b) und des § 53 Absatz 6 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335) wird verordnet:

§ 1

1In den Gemarkungen

70NeuengammeOrtsteilnummer606
73Ochsenwerder"608
74Reitbrook"609
75Allermöhe"610
76Moorfleet"612
77Tatenberg"613

werden die beiderseits

a)

der Dove-Elbe zwischen der Krapphof- und der Dove-Elbe-Schleuseim Osten und der Tatenberger Schleuse im Westen sowie

b)

der Gose-Elbe zwischen der Reitschleuse und der Einmündung in die Dove-Elbe

liegenden, in Anlage 1 schwarz abgegrenzten Landflächen zu Überschwemmungsgebieten erklärt. 2Die landseitigen Grenzen der Überschwemmungsgebiete sind in Anlage 2 beschrieben.

Fußnoten

Die Anlage 1 wurde verkleinert wiedergegeben

§ 2

Wer in den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Überschwemmungsgebieten Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde.

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung können nach § 102 des Hamburgischen Wassergesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden.

Anlage 1

Amtliche PDF-Anlage

DERELBE

Dove Elbe

Maarfleele: Deich

Moorfleet

Zatenbergen Schleuse

Notschlager Weg

Matenbergen

deontibeter Doick

Onich

Tatenberg

fatenberger

Allermonen Daich

Spadenland

NORDERELBE

Reitdeich

Reifderek

Vorderdeich

Ochsenwerder

0

500

100%

ELBE

Sullenhausen

Anlage 1 zur Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe

Landseitige Grenzen der Überschwemmungsgebiete

Billwerder

Allermöhe

Allermäher Daich

Vorderduich

Brapehof

demm

Reitbrook

?

2000m

3 Neuengamme

Verkleinerter Ausschnitt aus der straßenkarte 1:20000 auf 1:25000. Nachdruck mit Genehmigung des Vermessungsamler Hamburg von 31.8. 1964.

Faksimile ausgewählter Seiten der amtlichen PDF-Anlage. Die zusätzliche Textextraktion kann Beschriftungen oder Handschrift unvollständig wiedergeben; die vollständige Anlage befindet sich im verlinkten Original-PDF.

Amtliche PDF-Anlage, Seite 1

Amtliche PDF-Anlage, Seite 2

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zur Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe

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Anlage 2

zur Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe

Beschreibung der landseitigen Grenzen der Überschwemmungsgebiete beiderseits der Dove- und Gose-Elbe

Die südliche Begrenzung verläuft von der östlichen Dammböschung der Überführung des Tatenberger Weges / Hofschläger Weges über die Tatenberger Schleuse entlang der wasserseitigen Böschung des Tatenberger Deiches und des Ochsenwerder Norderdeiches bis zum Anschluss des Reitdeiches. Von hier folgt sie dem Verlauf der wasserseitigen Böschung des Reitdeiches über das Außenhaupt der Reitschleuse hinweg und zieht sich schließlich an den wasserseitigen Böschungen des Vorderdeiches und des Neuengammer Hausdeiches entlang in östlicher Richtung. Nach Erreichen des Schleusendammes biegt die Grenze nach Norden und folgt der westlichen Böschung dieses Dammes über die Außenhäupter der Dove-Elbe-Schleuse und der Krapphof-Schleuse bis zum Nordufer der Dove-Elbe. Sie verläuft dann am Nordufer der Dove-Elbe nach Südwesten bis zum Ostende des Löschplatzes Krapphof, wo sie bis an den Allermöher Deich zurückspringt. Von hier aus passt sich der Grenzverlauf dem Verlauf der wasserseitigen Böschungen des Allermöher und des Moorfleeter Deiches an. Am Gebäude Moorfleeter Deich Nr. 296 springt die Grenze nach Süden und folgt dann der Böschung des dort vorhandenen Geländesprunges in westlicher Richtung. Die Grenze trifft schließlich in der Nähe der Tatenberger Schleuse auf den Straßendamm Tatenberger Weg / Hofschläger Weg. Sie verläuft von dort entlang der östlichen Böschung dieses Dammes in südlicher Richtung über das Binnenhaupt der Tatenberger Schleuse hinweg und trifft am Tatenberger Deich auf die südliche Begrenzung des Überschwemmungsgebietes.

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