VwBehG HA•Gesetz über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952
Gesetz über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952
VwBehG HAVwBehG HALaw30.07.1952
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 430) |
|---|
§ 1
(1) 1Der Senat führt die Verwaltung. 2Soweit er Verwaltungsaufgaben selbst wahrnimmt, kann er mit ihrer Durchführung Senatskommissionen und Senatsämter beauftragen.
(2) 1Zusammensetzung und Zuständigkeit der Senatskommissionen und Senatsämter werden vom Senat bestimmt. 2Den Senatskommissionen können auch Senatssyndici angehören.
(3) Der Senat kann Senatoren und Senatssyndici mit der Dienstaufsicht über Senatsämter beauftragen.
(4) Der Senat kann allgemein und im Einzelfall Weisungen erteilen und Angelegenheiten selbst erledigen, auch soweit eine Fachbehörde oder ein Bezirksamt zuständig ist.
§ 2
1Der Senat beschließt über Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind oder den Fachbereich mehrerer Behörden betreffen. 2Er entscheidet außerdem über Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Behörden.
§ 3
Der Senat ist die oberste Beschwerdeinstanz in allen Verwaltungsangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
§ 4
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Verwaltungsaufgaben, die der Senat nicht selbst wahrnimmt, von den Fachbehörden und den Bezirksämtern selbständig erledigt.
(2) 1Fachbehörden sind:
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz,
die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung,
die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung,
die Behörde für Kultur und Medien,
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration,
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende,
die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen,
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,
die Behörde für Inneres und Sport,
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
die Behörde für Finanzen und Bezirke.
2Ihre Zuständigkeit wird vom Senat bestimmt.
(3) Die Gliederung und der Aufbau der Bezirksverwaltung werden besonders geregelt.
(4) 1Im Geschäftsbereich der für die Bezirke zuständigen Behörde wird das Amt Hamburg Service errichtet, das Verwaltungsaufgaben erledigt, die ihm durch den Senat zugewiesen werden. 2Die für die Bezirke zuständige Behörde übt die Dienstaufsicht aus. 3Die Rechts- und Fachaufsicht wird durch die jeweils zuständige Fachbehörde gegenüber dem Amt Hamburg Service ausgeübt.
§ 5
Der Senat bestimmt für jede Fachbehörde die Senatoren, unter ihnen den Präses und mindestens einen Stellvertreter.
§ 6
(1) Die Behörde für Finanzen und Bezirke ist allgemein, die übrigen Behörden sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs befugt, die Freie und Hansestadt Hamburg vermögensrechtlich und vor den Gerichten zu vertreten.
(2) Der Senat erlässt Vorschriften für den Geschäftsverkehr mit auswärtigen Dienststellen.
§ 7 - (aufgehoben)
§ 8 - (aufgehoben)
§ 9 - (aufgehoben)
§ 10 - (aufgehoben)
§ 11 - (aufgehoben)
§ 12 - (aufgehoben)
§ 13 - (aufgehoben)
§ 14 - (aufgehoben)
§ 15 - (aufgehoben)
§ 16
1Die Behörden können für einzelne Abteilungen oder Dienstzweige der Behörde oder für ihnen unterstehende Ämter Verwaltungsausschüsse einsetzen. 2In dem Einsetzungsbeschluss sind Zusammensetzung und Zuständigkeit des Ausschusses zu regeln.
§ 17
Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung und Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen zu erlassen.
§ 18 - (aufgehoben)
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.