Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes (ZGÄndG 4 1964)
zg_ndg_4_1964ZGÄndG 4 1964Law09.09.1964Originalquelle öffnen →
Ausfertigungsdatum: 1964-09-09
Fundstelle: BGBl I 1964, 805
Der in der Anlage rot schraffierte Gebietsteil des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof - wird in das Zollgebiet einbezogen.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das in der Anlage grün schraffierte Gebiet aus dem Zollgebiet auszuschließen und in den Freihafen Hamburg - Freihafenteil Waltershof - einzubeziehen, soweit es die wirtschaftliche Entwicklung erfordert.
(Fundstelle: BGBl. I 1964, 806)
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