Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz (ZahnFinAnpG)

zahnfinanpgZahnFinAnpGLaw15.12.2004

Ausfertigungsdatum: 2004-12-15

Fundstelle: BGBl I 2004, 3445

Art 3a Sonderkündigungsrecht

Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.