Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (WZG§4EFTA/FINBek)

wzg_4efta_finbekWZG§4EFTA/FINBekLaw28.09.1994

Ausfertigungsdatum: 1994-09-28

Fundstelle: BGBl I 1994, 3013

I.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen

des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 1)

von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.

II.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes wird ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte bekanntgemacht, das in Finnland eingeführt ist (Anlage 2).

III.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. April 1994 (BGBl. I S. 849).

Schlußformel

Bundesministerium der Justiz

Anlage 1 {#anlage_1 omnilex-key=de-gii--wzg_4efta_finbek--Anlage 1}

Kennzeichen des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA

(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1994, 3014)

Anlage 2 {#anlage_2 omnilex-key=de-gii--wzg_4efta_finbek--Anlage 2}

Finnisches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte (schwarz oder mittelblau)

(Inhalt: Nicht darstellbares Prüf- und Gewährzeichen,
Fundstelle: BGBl. I 1994, 3014)