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wpapberbeendv•Verordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen über die Wertpapierbereinigung (WPapBerBeendV)
wpapberbeendvWPapBerBeendVLaw21.12.2005
Unterlagen über die Wertpapierbereinigung (WPapBerBeendV)
Ausfertigungsdatum: 2005-12-21
Fundstelle: BGBl I 2005, 3629
Auf Grund des § 36 Nr. 2 des Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45) verordnet die Bundesregierung:
Die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken haben ihre Unterlagen über die Wertpapierbereinigung bis zum 31. Dezember 2005 aufzubewahren.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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