Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken (StStatG1995§3V)

ststatg1995_3vStStatG1995§3VLaw21.02.2005

Steuerstatistiken (StStatG1995§3V)

Ausfertigungsdatum: 2005-02-21

Fundstelle: BGBl I 2005, 514

Eingangsformel

Auf Grund des § 8 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Die Durchführung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken wird eingestellt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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