Zweites Gesetz zur Überleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige Finanzplanung (StÄndG 1966)

st_ndg_1966StÄndG 1966Law23.12.1966

Ausfertigungsdatum: 1966-12-23

Fundstelle: BGBl I 1966, 702

Stand: Geändert durch § 17 Satz 2 G v. 18.3.1971 I 239

Art 1 bis 4

Art 5

Art 6

Art 7

Art 8 Mineralölsteuergesetz

§ 1
§ 2

Bedingte Steuerschulden für Mineralöle erhöhen sich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Betrag, der sich bei Anwendung der Steuersätze nach § 1 ergibt.

§ 3

(1) Mineralöle, für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine unbedingte Steuerschuld besteht oder Mineralölsteuer bereits entrichtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer. Sie beträgt

1.für 1 hl Leichtöle3,00 DM,
2.für 100 kg mittelschwere Öle, Schweröle oder Reinigungsextrakte3,60 DM,
3.für 100 kg Flüssiggase5,00 DM.

(2) Die Steuerschuld entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl beim Inkrafttreten dieses Gesetzes besitzt. Bei Beständen, die sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht die Steuerschuld mit dem Übergang des Besitzes auf den Empfänger über.

(3) Von der Nachsteuer befreit ist Mineralöl im Besitz eines Endverbrauchers in einer Menge, die dem Durchschnitt des Monatsverbrauchs in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entspricht. Endverbraucher ist, wer das Mineralöl ausschließlich für eigene Zwecke unmittelbar verbraucht oder im eigenen Betrieb zu anderen Erzeugnissen als Mineralöl verarbeitet.

(4) Der Steuerschuldner hat das Mineralöl binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach dem Empfang schriftlich der zuständigen Zollstelle anzumelden. Die Steuer ist ohne Anforderung zwei Wochen nach der Anmeldung, für nicht ordnungsgemäß angemeldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig.

§ 4

Art 9

Art 10 Berlin-Klausel

Art 11 Inkrafttreten

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