Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Seemannsgesetzes (SeemGÄndG)

seemg_ndgSeemGÄndGLaw25.08.1961

Ausfertigungsdatum: 1961-08-25

Fundstelle: BGBl II 1961, 1391

Art 1
Art 2 Übergangsvorschriften

(1) Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden sind, gelten als Untersuchungen im Sinne des § 81 des Seemannsgesetzes.

(2)

Art 3 Geltung im Land Berlin

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1961 in Kraft.

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