Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung
einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch (SchBrÜbkG)
Ausfertigungsdatum: 1929-12-24
Fundstelle: RGBl II 1929, 759
§ 3
(1) ... Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung und das Handelsgesetzbuch maßgebend.
(2)
§ 4
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2)