Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer (LottStVereinfV)

lottstvereinfvLottStVereinfVLaw01.03.1961

Ausfertigungsdatum: 1961-03-01

Fundstelle: BGBl I 1961, 138

Stand: Geändert durch Art. 25 G v. 20.12.2001 I 3794

Eingangsformel

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Von der Festsetzung der Lotteriesteuer nach § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 393) in der zur Zeit geltenden Fassung ist abzusehen, wenn die für die einzelne Lotterie oder Ausspielung festzusetzende Steuer den Betrag von 5 Euro nicht übersteigt.

§ 2

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des Gesetzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 auch im Land Berlin.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister der Finanzen

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