Gesetz zu dem Abkommen vom 16. März 1962 zur Ergänzung des Abkommens vom
- August 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zum deutschen Lastenausgleich (LAAbkErgAbkCHEG)
Ausfertigungsdatum: 1964-04-17
Fundstelle: BGBl II 1964, 453
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Art 2
Das Abkommen wird vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) an (§ 375 des Lastenausgleichsgesetzes) angewendet. Für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 und 282 des Lastenausgleichsgesetzes gilt das Abkommen vom 1. Juni 1961 an.
Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 3 Satz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.