Gesetz über die Internationalen Übereinkommen betreffend die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen sowie die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (KVArbNÜbkG)

kvarbn_bkgKVArbNÜbkGLaw28.10.1927

Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel und der Hausgehilfen sowie die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (KVArbNÜbkG)

Ausfertigungsdatum: 1927-10-28

Fundstelle: RGBl II 1927, 887

§ 1

Für die Durchführung der Übereinkommen sind die Reichsversicherungsordnung und das Reichsknappschaftsgesetz maßgebend.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.

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