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kredwg_ndg_2•Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen (KredWGÄndG 2)
kredwg_ndg_2KredWGÄndG 2Law24.03.1976
Ausfertigungsdatum: 1976-03-24
Fundstelle: BGBl I 1976, 725
Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 20.12.1984 I 1693
Bei Krediten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden sind, ist § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt an anzuwenden, zu dem der Kredit frühestens von dem Kreditinstitut gekündigt werden kann oder fällig wird.
(1) Die §§ 2a und 35 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten nicht für einen Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Inhaber eines derartigen Kreditinstituts ist.
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