Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen (KredWGÄndG 2)

kredwg_ndg_2KredWGÄndG 2Law24.03.1976

Ausfertigungsdatum: 1976-03-24

Fundstelle: BGBl I 1976, 725

Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 20.12.1984 I 1693

Art 1

Art 2 Übergangsvorschriften

§ 1
§ 2

Bei Krediten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden sind, ist § 18 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt an anzuwenden, zu dem der Kredit frühestens von dem Kreditinstitut gekündigt werden kann oder fällig wird.

§ 3
§ 4

(1) Die §§ 2a und 35 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gelten nicht für einen Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Inhaber eines derartigen Kreditinstituts ist.

(2)

§ 5

Art 3

Art 4

Art 5 Berlin-Klausel

Art 6 Inkrafttreten

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