Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von
den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe (KredAufnG)
Ausfertigungsdatum: 1952-05-23
Fundstelle: BGBl I 1952, 301
§ 1
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, einen Betrag bis zur Höhe von sechzehn Millionen neunhunderttausend US-Dollar im Wege des Kredits zu beschaffen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.