Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 121 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (IAOÜbk121G)

iao_bk121gIAOÜbk121GLaw29.10.1971

Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (IAOÜbk121G)

Ausfertigungsdatum: 1971-10-29

Fundstelle: BGBl II 1971, 1169

Stand: Geändert durch Art. 90 G v. 8.12.2010 I 1864

Eingangsformel

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
Art 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Abänderungen der Tabelle I - Liste der Berufskrankheiten - zu dem Übereinkommen nach dessen Artikel 31 anzunehmen, sofern diese dem innerstaatlichen Recht (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechen. Diese Änderungen sowie der Tag ihres Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Art 3
Art 4

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 5

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

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