Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag
der Schiffsleute (HeuerVtrÜbkG)
Ausfertigungsdatum: 1930-07-24
Fundstelle: RGBl II 1930, 987
§ 1
§ 2
... Für die Durchführung des Übereinkommens ist die Seemannsordnung maßgebend. ...
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
(2)