Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über den Heuervertrag der Schiffsleute (HeuerVtrÜbkG)

heuervtr_bkgHeuerVtrÜbkGLaw24.07.1930

der Schiffsleute (HeuerVtrÜbkG)

Ausfertigungsdatum: 1930-07-24

Fundstelle: RGBl II 1930, 987

§ 1
§ 2

... Für die Durchführung des Übereinkommens ist die Seemannsordnung maßgebend. ...

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

(2)

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