Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (2. GleiBG)

gleichberg_22. GleiBGLaw24.06.1994

Ausfertigungsdatum: 1994-06-24

Fundstelle: BGBl I 1994, 1406 (2103)

Art 1 Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes (Frauenfördergesetz - FFG)
Art 10 Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz)
Art 11 Gesetz über die Berufung und Entsendung von Frauen und Männern in Gremien im Einflußbereich des Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)
Art 12 Übergangsregelung

Für die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung:

  1. In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. September 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen hat, ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden.

  2. Bei der Berechnung der in § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 außer Betracht.

Art 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.

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