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gleichberg_2•Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (2. GleiBG)
gleichberg_22. GleiBGLaw24.06.1994
Ausfertigungsdatum: 1994-06-24
Fundstelle: BGBl I 1994, 1406 (2103)
Für die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung:
In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. September 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen hat, ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden.
Bei der Berechnung der in § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 außer Betracht.
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.
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