Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (FamRÄndG)

famr_ndgFamRÄndGLaw11.08.1961

Ausfertigungsdatum: 1961-08-11

Fundstelle: BGBl I 1961, 1221

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 17.12.2008 I 2586

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 bis 6

Art 8

Art 9 Schlußvorschriften

I. Aufhebung von Vorschriften
II. Übergangsvorschriften
  1. bis 4 (weggefallen)

  2. Soweit im deutschen bürgerlichen Recht oder im deutschen Verfahrensrecht die Staatsangehörigkeit einer Person maßgebend ist, stehen den deutschen Staatsangehörigen die Personen gleich, die, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.

  3. (weggefallen)

III.
IV. Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft; Artikel 9 II. Nr. 6 tritt jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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