Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" (EUROCONTROLÜbkG)

eurocontrol_bkgEUROCONTROLÜbkGLaw14.12.1962

Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" (EUROCONTROLÜbkG)

Ausfertigungsdatum: 1962-12-14

Fundstelle: BGBl II 1962, 2273

Art 1
Art 2

Die nach Artikel 20 des Übereinkommens festgesetzten Benutzergebühren sind von dem Bundesminister für Verkehr im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.

Art 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

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