Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder
des Bundestages (DiätenGÄndG)
Ausfertigungsdatum: 1972-06-22
Fundstelle: BGBl I 1972, 993
Art I
§ 1
§ 2
§ 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.
§ 3
Art II
Art III
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.