Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (DiätenGÄndG)

di_teng_ndgDiätenGÄndGLaw22.06.1972

des Bundestages (DiätenGÄndG)

Ausfertigungsdatum: 1972-06-22

Fundstelle: BGBl I 1972, 993

Art I

§ 1
§ 2

§ 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.

§ 3

Art II

Art III

Schlußformel

Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.

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