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antarktmeersch_bkg•Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (AntarktMeerSchÜbkG)
antarktmeersch_bkgAntarktMeerSchÜbkGLaw14.04.1982
lebenden Meeresschätze der Antarktis (AntarktMeerSchÜbkG)
Ausfertigungsdatum: 1982-04-14
Fundstelle: BGBl II 1982, 420
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 183 V v. 31.10.2006 I 2407
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Dem in Canberra am 11. September 1980 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis wird zugestimmt.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die von der Kommission angenommenen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis nach Artikel IX Abs. 2 des Übereinkommens in Kraft zu setzen,
das Verfahren der Überwachung zur Einhaltung dieser Maßnahmen zu regeln. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) kann für dieses Verfahren eingeschränkt werden.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig, die in Artikel 2 genannten Maßnahmen durchzuführen.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
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