WappV BR•Verordnung, betreffend den Gebrauch des Bremischen Staatswappens
Verordnung, betreffend den Gebrauch des Bremischen Staatswappens
WappV BRWappV BROrdinance01.07.1964
Verordnung, betreffend den Gebrauch des Bremischen Staatswappens Vom 14. Mai 1897
Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18.12.1974 (BremGBl. S. 351) |
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Senats vom 17. November 1891, betreffend Vorschriften über das Bremische Staatswappen, verordnet der Senat:
§ 1
Das Bremische Staatswappen darf auf Flaggen auch von Privaten gebraucht werden.
§ 2
Bremische Gewerbetreibende dürfen ihre Fabrikate oder deren Verpackungen mit dem Bremischen Wappenschlüssel ohne Wappenschild versehen. Eine andere Umrahmung ist gestattet.
§ 3
Im übrigen bleibt Privaten der Gebrauch des Bremischen Staatswappens untersagt, sofern nicht der Senat denselben in besonderen Fällen gestattet.
§ 4
§ 52)
Fußnoten
2) Aufhebungsvorschrift
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