Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände

ZwVerbNDStVtrG BRZwVerbNDStVtrG BRLaw10.03.1971

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände Vom 23. Februar 1971

Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Einzelansicht Seitenanfang

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 1

Dem am 26. August 1970 in Hannover und am 2. September 1970 in Bremen unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände wird zugestimmt.

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 2

(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Bremischen Gesetzblatt bekanntzugeben.

Einzelansicht Seitenanfang

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 23. Februar 1971

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.