ZwVerbNDStVtrG BR•Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
ZwVerbNDStVtrG BRZwVerbNDStVtrG BRLaw10.03.1971
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände Vom 23. Februar 1971
Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 26. August 1970 in Hannover und am 2. September 1970 in Bremen unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände wird zugestimmt.
Artikel 2
(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Bremischen Gesetzblatt bekanntzugeben.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 23. Februar 1971
Der Senat
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