SchPAufgVbgBestG BR•Gesetz über die Bestätigung der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
Gesetz über die Bestätigung der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
SchPAufgVbgBestG BRSchPAufgVbgBestG BRLaw23.04.1955
Gesetz über die Bestätigung der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben Vom 12. April 1955
Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel I
(1) Der am 14. Dezember 1954 in Bonn und am 20. Januar 1955 in Bremen unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und dem Senat der Freien Hansestadt Bremen über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben wird zugestimmt.
(2) Die Vereinbarung wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
Artikel II
(1) Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß § 11 der Vereinbarung in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzumachen.
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats
Bremen, den 12. April 1955.
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