GeschlKrG§24AG BR•Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (Kostenverteilung)
Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (Kostenverteilung)
GeschlKrG§24AG BRGeschlKrG§24AG BRLaw14.02.1956
Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (Kostenverteilung) Vom 7. Februar 1956
Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz.
§ 1
(1) Der Landesfürsorgeverband Bremen bringt die in § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 und 9 des Bundesgesetzes bezeichneten öffentlichen Mittel auf. Diese Mittel werden von den Gesundheitsämtern der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven verwaltet.
(2) Die Erstattungsansprüche des Landesfürsorgeverbandes Bremen gegenüber den Kostenträgern anderer Länder werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 2
Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bringen die in §§ 22 Abs. 5 und 26 des Bundesgesetzes bezeichneten öffentlichen Mittel für die in ihrem Bereich durchgeführten Maßnahmen auf. Diese Mittel werden von den Gesundheitsämtern der Stadtgemeinden verwaltet.
§ 3
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden vom Senat erlassen.
§ 4
Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.
Bremen, den 7. Februar 1956.
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