Gesetz zum Artikel 31, Absatz 2, der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 über die Unentgeltlichkeit des Schulunterrichtes

VerfArt31G BRVerfArt31G BRLaw01.04.1958

Gesetz zum Artikel 31, Absatz 2, der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 über die Unentgeltlichkeit des Schulunterrichtes in der Fassung vom 25. Juli 1958

Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

§ 1

(1) In allen öffentlichen Schulen im Lande Bremen ist der Unterricht für Schüler, die im Lande Bremen ihre Wohnung oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung haben, unentgeltlich.

(2) Für Schüler, die ihre Wohnung oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung außerhalb des Landes Bremen haben, ist der Besuch eines flächendeckend eingeführten Berufsgrundbildungsjahres schulgeldfrei. Dies gilt auch für den Besuch einer Berufsschule, sofern die Schüler in einem im Lande Bremen ansässigen Betrieb ausgebildet werden oder beschäftigt sind.

(3) Für Schüler, auf die die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden sind, ist der Unterricht dann unentgeltlich, wenn zwischen dem Land Bremen und dem Land, in dem der Schüler seine Wohnung oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung hat, ein entsprechendes Gegenseitigkeitsabkommen besteht. In dem Abkommen kann die Zulassung zum unentgeltlichen Schulbesuch von der Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrages bis zur Höhe des üblichen Schulgeldes seitens des Landes oder der Gemeinde, wo sich die Wohnung oder, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung des Schülers befindet, abhängig gemacht werden.

§ 2

(aufgehoben)

§ 3

Soweit der Unterricht nicht gemäß § 1 unentgeltlich ist, bestimmt der Senat die Höhe des Schulgeldes, das für den Besuch einer öffentlichen Schule im Lande Bremen zu entrichten ist. § 25 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 203-b-1), geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1984 (Brem.GBl. S. 211) ist anzuwenden.

§ 4

Auf die Hörer der Volkshochschulen und die Besucher der Musikschule Bremen (Einrichtung der außerschulischen Jugend- und Erwachsenenbildung) und der Jugendmusikschule Bremerhaven findet dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 5

Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt vorbehaltlich der Bestimmung des § 3 die Senatorin für Kinder und Bildung.

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