WoBauG2§109VwAnO BR•Verwaltungsanordnung
Volltext
Verwaltungsanordnung Vom 17. Dezember 1956
Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kaufeigenheime, die nach den Vorschriften des 1. WoBauG mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind, können nach § 109 2. WoBauG (BGBl. I 1956 S. 523) als Familienheime anerkannt werden. Als zuständige Stellen bestimme ich auf Grund von § 109 Abs. 1 Satz 3 2. WoBauG für die Stadtgemeinde Bremen das Wohnungsbauamt, für die Stadtgemeinde Bremerhaven den Magistrat.
Bremen, den 17. Dezember 1956
Der Senator für das Bauwesen
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