Verwaltungsanordnung

WoBauG2§109VwAnO BRWoBauG2§109VwAnO BRLaw18.12.1956

Volltext

Verwaltungsanordnung Vom 17. Dezember 1956

Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Einzelansicht Seitenanfang

Eigenheime, Kleinsiedlungen und Kaufeigenheime, die nach den Vorschriften des 1. WoBauG mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind, können nach § 109 2. WoBauG (BGBl. I 1956 S. 523) als Familienheime anerkannt werden. Als zuständige Stellen bestimme ich auf Grund von § 109 Abs. 1 Satz 3 2. WoBauG für die Stadtgemeinde Bremen das Wohnungsbauamt, für die Stadtgemeinde Bremerhaven den Magistrat.

Bremen, den 17. Dezember 1956

Der Senator für das Bauwesen

Einzelansicht Seitenanfang

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.