Gesetz zur Ausführung der Zivilprozeßordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes

ZPOAG BRZPOAG BRLaw01.08.1963

Gesetz zur Ausführung der Zivilprozeßordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes Vom 19. März 1963

Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.05.2002 (Brem.GBl. S. 131)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Erster Teil Ausführung der Zivilprozeßordnung

§ 1

(aufgehoben)

§ 2

Bei Aufgeboten nach den §§ 808 Absatz 2 und 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann die Aufgebotsfrist auf mindestens sechs Wochen herabgesetzt werden.

§ 3

Die Vorschriften des § 882 a der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts sind auf die Zwangsvollstreckung gegen bremische Gemeinden entsprechend anzuwenden.

Zweiter Teil Ausführung der Insolvenzordnung

§ 4

(1) Über das Vermögen einer unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts ist das Insolvenzverfahren unzulässig.

(2) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

Dritter Teil Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

§ 5

(1) Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 3 und des § 156 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sind die Abgaben und Leistungen, die auf einem Grundstück ruhen und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.

(2) Zu den öffentlichen Lasten gehören insbesondere die Leistungen zur Erfüllung der Deichpflicht, die Reallasten, welche den Grundbesitzern als Mitgliedern politischer oder kirchlicher Gemeinden zu den gemeinschaftlichen Anstalten und Einrichtungen obliegen, sowie die Verbindlichkeiten in Beziehung auf Straßen, Wege, Leinpfade, Flüsse, Gräben, Fleete, Brücken, Siele, Kanalisationsanlagen und dergleichen, die nach Gesetz, Satzung oder Herkommen zugunsten des Staates oder einer Gemeinde auf einem Grundstück ruhen.

§ 6

Für Gebote von kommunalen Körperschaften, von Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, von öffentlichen Sparkassen und für Gebote der Sparkasse in Bremen kann keine Sicherheitsleistung verlangt werden.

§ 7

(aufgehoben)

Vierter Teil Schlußvorschriften

§ 8

(Aufhebungsanweisungen)

§ 9

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1963 in Kraft.

Bremen, den 19. März 1963

Der Senat

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