Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen

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Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen Vom 29. September 1970

Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Artikel 1

Dem nachstehenden Abkommen vom 28. Mai 1970 zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen wird zugestimmt.

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Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 4 in Kraft tritt, ist im Bremischen Gesetzblatt bekanntzugeben.

Bremen, den 29. September 1970

Der Senat

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