StSchOLGHAZustAbkG BR•Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen
Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen
StSchOLGHAZustAbkG BRStSchOLGHAZustAbkG BRLaw13.10.1970
Gesetz zum Abkommen zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen Vom 29. September 1970
Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem nachstehenden Abkommen vom 28. Mai 1970 zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen wird zugestimmt.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 4 in Kraft tritt, ist im Bremischen Gesetzblatt bekanntzugeben.
Bremen, den 29. September 1970
Der Senat
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