Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes

FStrG§23OWiZustV BRFStrG§23OWiZustV BROrdinance09.04.1970

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes Vom 24. März 1970

Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

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Aufgrund von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), ist die Ortspolizeibehörde, sofern es sich um Ordnungswidrigkeiten auf Bundesfernstraßen in Ortsdurchfahrten handelt.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 24. März 1970

Der Senat

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