Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes

KrGlasKennzGOWiZustV BRKrGlasKennzGOWiZustV BROrdinance15.06.1972

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Kristallglaskennzeichnungsgesetzes Vom 6. Juni 1972

Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

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Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Gesetzes zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas (Kristallglaskennzeichnungsgesetz) vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857) sind die Ortspolizeibehörden.

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§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 6. Juni 1972

Der Senat

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