Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

KauffKrFOWiZustV BRKauffKrFOWiZustV BROrdinance02.08.1972

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen Vom 18. Juli 1972

Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 28.06.1976 (Brem.GBl. S. 152)

Aufgrund von § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1. § 24 Abs. 2 Nr. 1, soweit es sich um Verstöße gegen die Pflicht, die Ausrüstung prüfen zu lassen, handelt,

2. § 24 Abs. 2 Nr. 2 und

3. § 24 Abs. 3

der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734) sind die Seemannsämter.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 18. Juli 1972

Der Senat

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.